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§ 5 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 UAG M-V – Mitglieder/Stellvertretende Mitglieder

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten benannt und abberufen. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausschussvorsitzenden, die bei Sitzungsbeginn vorliegen muss, weitere Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Sitzungen benennen.

(2) Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.

(3) Verlässt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion oder wird es aus seiner Fraktion ausgeschlossen, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus. Gleiches findet auf stellvertretende Mitglieder Anwendung.