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§ 42 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 UAG M-V – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das Amtsgericht am Sitz des Landtages.

(2) Gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtages und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtages tritt.

(3) Gegen Beschlüsse in dem nach Absatz 2 bezeichneten Verfahren kann der Untersuchungsausschuss das Landesverfassungsgericht anrufen, mit der Behauptung, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 34 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.