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§ 31 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 UAG M-V – Weigerung des Zeugen

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Falls diese Maßregeln erschöpft sind, ist § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.