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§ 25 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 UAG M-V – Folgen des Ausbleibens von Zeugen

(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht, so kann ihm auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Geeicht die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und seine zwangsweise Vorführung anordnen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Artordnungen aufzuheben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.