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§ 23 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 UAG M-V – Verfahren bei Ablehnung eines Vorlageersuchens

(1) Wird das Ersuchen nach § 22 Abs. 1 abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so hat der zuständige Landesminister oder die Landesregierung die Entscheidung dem Untersuchungsausschuss in geeigneter Weise hinreichend zu erläutern. Zu diesem Zweck ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und seinem Stellvertreter auch Einsicht in die Akten zu gewähren, deren Vorlage der Untersuchungsausschuss verlangt.

(2) Besteht der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 auf dem Ersuchen oder zweifelt der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 die Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels an und weigert sich der zuständige Landesminister oder die Landesregierung dem Ersuchen nach § 22 Abs. 1 zu entsprechen, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das Landesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Ersuchens oder die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Beweismittels.

(3) Für die Einnahme des Augenscheins nach § 22 Abs. 1 gelten die Vorschriften der vorstehenden Absätze entsprechend.