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§ 16 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 UAG M-V – Sitzungen zur Beweisaufnahme

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie mit der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Person beschließen. Schriftliche Aufzeichnungen darf er nur untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weiter gegeben werden sollen.

(2) Die §§ 176 und 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.