Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 UAG M-V – Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).

(2) In einer vorbereitenden Untersuchung werden die erforderlichen sächlichen Beweismittel beschafft Der vorbereitende Unterausschuss kann Personen informatorisch anhören. Die in diesem Gesetz bezeichneten Zwangsmittel stehen dem vorbereitenden Unterausschuss nicht zu.

(3) Vorbereitende Untersuchungen sind nicht öffentlich. Über den Termin vorbereitender Untersuchungen sind die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu unterrichten; sie besitzen das Recht, bei den vorbereitenden Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.

(4) Die Sitzungen und vorbereitenden Untersuchungen sind zu protokollieren; § 14 gilt entsprechend.