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§ 10 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAG M-V – Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von einer Fraktion, von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von den Mitgliedern des Ausschusses, die Antragsteller gemäß § 2 sind, mit einem Vorschlag des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans des Landtages oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn der Präsident des Landtages hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung ist in den in der Geschäftsordnung des Landtages geregelten Fällen zu erteilen.