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§ 9 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG – Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Sitzungen sind vor Abschluss der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt nur den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekannt geworden ist.

(2) In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.

(4) Die für den Landtag geltenden weitergehenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer abschließenden öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.