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§ 2 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 2 UAG – Antragsrecht und Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(2) Die Einsetzung erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Landtags.

(3) Mit einem Antrag, der bei seiner Einreichung die Unterschriften von einem Viertel der Mitglieder des Landtags trägt oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, unterzeichnet ist (Minderheitsantrag), wird der Landtag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet. Im Übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung.

(4) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muss der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung entscheiden. Diese Frist verlängert sich im Falle einer Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.