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§ 18 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 18 UAG – Vereidigung

Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.