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§ 14 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 14 UAG – Aktenvorlage, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung

(1) Alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind unmittelbar zur Vorlage von sächlichen Beweismitteln, insbesondere der Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Der Untersuchungsausschuss kann die Vorlage auch in geeigneter elektronischer Form verlangen. Die Datensicherheit nach dem Stand der Technik sowie der Daten- und Geheimschutz sind zu gewährleisten.

(2) Die Vorlage von sächlichen Beweismitteln, die Auskunftserteilung und die Aussagegenehmigung dürfen verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuss entgegensteht. Für Richter und Beamte bleibt § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unberührt. Über die Verweigerung der Vorlage sächlicher Beweismittel, insbesondere der Akten, und der Auskunftserteilung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde.

(3) Werden sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, nicht vollständig vorgelegt, sind die Gründe hierfür anzugeben. Gleiches gilt, wenn eine Auskunft oder eine Aussagegenehmigung nicht im vollen Umfang erteilt wird.