Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12a UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 12a UAG – Ermittlungsbeauftragte

(1) Der Untersuchungsausschuss hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, die Pflicht, einzelne Ermittlungen einer oder einem Ermittlungsbeauftragten zu übertragen. Der Ermittlungsauftrag soll für höchstens sechs Monate erteilt werden.

(2) Die oder der Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht fristgemäß, bestimmt die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit ihrer oder seiner Stellvertretung und im Benehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss innerhalb weiterer drei Wochen die Person der oder des Ermittlungsbeauftragten.

(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie können sich Beweismittel vorlegen lassen und Auskünfte einholen. Ermittlungsbeauftragte können Personen informatorisch anhören. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab. Sie können für ihren Ermittlungsauftrag in angemessenem Umfang Hilfskräfte einsetzen.

(4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrags unabhängig und dem gesamten Untersuchungsausschuss verantwortlich. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung.

(5) Nach Abschluss ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise.

(6) Werden Ermittlungsbeauftragte als Sachverständige vernommen, finden die dafür geltenden Regelungen Anwendung.