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§ 10 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAG – Teilnahme von Mitgliedern der Regierung

(1) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten können von den Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Interessen eines Zeugen oder Sachverständigen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Wer nach Satz 1 ausgeschlossen wird, ist auf sein Verlangen, sobald er wieder vorgelassen ist, vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während der Abwesenheit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann der Vorsitzende den Mitgliedern der Regierung und ihren Beauftragten Gelegenheit geben, Fragen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragen haben zu den Beratungen Zutritt, wenn der Ausschuss dies beschließt. Sie können gehört werden. In jedem Falle gibt der Untersuchungsausschuss der Regierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung gefasst.