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§ 8 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 UAG – Beschlussfähigkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist.

(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.