§ 23 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 23 UAG – Sonstige Erhebungen
Der Untersuchungsausschuss kann zur Erhebung der notwendigen Beweise bei dem Amtsgericht Mainz die Anordnung weiterer Maßnahmen, insbesondere der Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen; die Vorschriften des 7. und 8. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.