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§ 7 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 7 UAG – Unvereinbarkeit

(1) Wer an den zu untersuchenden Vorgängen unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören.

(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 1 dem Untersuchungsausschuss nicht angehören darf, ist durch die benennende Fraktion abzuberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss zur Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, der dem Untersuchungsausschuss nach Absatz 1 nicht angehören darf, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages.

(3) Bei Abberufung oder dem Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds bestimmt der Landtag unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Bei der Abberufung oder dem Ausscheiden eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gilt § 5 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.