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§ 5 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 5 UAG – Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder

(1) Der Landtag bestätigt zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren von den Fraktionen benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, wobei einer den Regierungsfraktionen, der andere der Opposition zuzurechnen ist.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Fraktionen vorgeschlagen.

(3) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses erwerben ihre Rechtsstellung mit der Bestätigung durch den Landtag.