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§ 31 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 31 UAG – Gerichtszuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das für den Sitz des Landtages zuständige Gericht.

(2) Örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landtags.

(3) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt.