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§ 22 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 22 UAG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entscheidung über die Vereidigung darf nicht vor dem Abschluss der Vernehmung ergehen.

(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Dem Zeugen oder Sachverständigen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zum Beweisthema zu äußern. Die §§ 64 bis 66 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Von der Vereidigung ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
  2. 2.