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§ 2 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 2 UAG – Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtages.

(3) Wird mit dem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Einsetzungsantrag) das verfassungsmäßige Recht einer Minderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages geltend gemacht (Minderheitsantrag), so ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Minderheitsanträge müssen bei ihrer Einreichung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Im Übrigen gelten für Einsetzungsanträge die allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung.