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§ 19 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 19 UAG – Belehrung der Zeugen und Sachverständigen

(1) In der Ladung sind Zeugen und Sachverständige über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie der Weigerung, auszusagen oder das Gutachten zu erstatten und ihre Aussage oder ihr Gutachten zu beeiden, hinzuweisen.

(2) Zeugen und Sachverständige sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung zu belehren. Sie sind zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss berechtigt ist, sie zu vereidigen. Sie sind über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.