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§ 17 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 17 UAG – Pflichten der Zeugen und Sachverständigen

(1) Alle Deutschen und alle Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und ihre Aussage auf Verlangen zu beeiden.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld festsetzen. Die durch das Ausbleiben oder die Weigerung verursachten Kosten werden dem Zeugen auferlegt. Die §§ 5 1 und 70 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 77 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.

(4) Die Vollstreckung der Ordnungsmittel und des Vorführungsbefehls erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften.