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§ 15 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 15 UAG – Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, Auskunft zu geben, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und Akten vorzulegen.

(2) Ersuchen um Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage sind an die Landesregierung zu richten.

(3) Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, wenn erhebliche Gründe der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Über die Verweigerung beschließt die Landesregierung. Sie hat die ihrer Weigerung zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Hält der Untersuchungsausschuss an seinem Ersuchen fest und bleibt die Landesregierung bei ihrer Weigerung, ist sie verpflichtet, unter Beachtung der von ihr für notwendig gehaltenen Geheimschutzvorkehrungen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zum Zweck der Unterrichtung über die Notwendigkeit der Geheimhaltung die angeforderten Akten in ihren Räumen vorzulegen.

(4) Gerichte sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, insbesondere haben sie die erforderlichen Akten vorzulegen.