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§ 11 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 11 UAG – Öffentlichkeit der Beweiserhebung

(1) Die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind während der Beweiserhebung unzulässig. Im Übrigen entscheidet hierüber der Untersuchungsausschuss.

(2) Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit zu befürchten ist dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen des Zeugen oder Dritter verletzt werden. Einzelne Personen können ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

(4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

  1. 1.
    jedes anwesende Mitglied des Untersuchungsausschusses,
  2. 2.
    ein Mitglied der Landesregierung oder einer ihrer Beauftragten,
  3. 3.
    Zeugen und Sachverständige.

(5) Beweiserhebungen und Beweismittel können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Untersuchungsausschuss hat den notwendigen Geheimschutz zu gewährleisten.