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§ 10 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAG – Unterausschuss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann für bestimmte Aufgaben, insbesondere für die Vorbereitung der Verhandlung, Unterausschüsse einsetzen. Der Unterausschuss kann in den in § 223 der Strafprozessordnung genannten Fällen auch mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragt werden.

(2) Der Unterausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses oder sein Stellvertreter und ein Mitglied an, das zu den Antragstellern gehört. Mit der Einsetzung des Unterausschusses sind die Mitglieder, der Vorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen.

(3) Der Beschluss über die Einsetzung, den Aufgabenbereich, die Größe und die Besetzung des Unterausschusses bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.

(4) Bereitet der Unterausschuss Beweiserhebungen vor, so sammelt und gliedert er den Untersuchungsstoff und beschafft die erforderlichen Beweismittel. Er kann Personen anhören.

(5) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren von Unterausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren von Untersuchungsausschüssen und § 4 Abs. 4 entsprechend.