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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen
(Untersuchungsausschussgesetz - UAG)

Vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64)

Inhaltsübersicht 
 §§
  
Aufgabe und Zulässigkeit1
Einsetzung2
Gegenstand3
Zusammensetzung4
Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder5
Stellvertretende Mitglieder6
Unvereinbarkeit7
Einberufung8
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse9
Unterausschuss10
Öffentlichkeit der Beweiserhebung11
Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages12
Ordnungsgewalt13
Protokoll14
Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage15
Beweiserhebung16
Pflichten der Zeugen und Sachverständigen17
Zeugnis und Gutachtenverweigerungsrecht18
Belehrung der Zeugen und Sachverständigen19
Vernehmung20
Beendigung der Vernehmung21
Vereidigung22
Zeugenbeistand23
Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses24
Beschlagnahme und Durchsuchung25
Rechts- und Amtshilfe26
Verlesen von Protokollen und Akten27
Aussetzung des Verfahrens28
Untersuchungsbericht29
Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz30
Gerichtszuständigkeit31
Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags32
Kosten33
Ergänzende Vorschriften34
Geschäftsstelle35
Einschränkung von Grundrechten36
Sprachliche Gleichstellung36a
Übergangsregelungen37