§ 3a UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
§ 3a UAG – Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untersuchung
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit einer Untersuchung.