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§ 3a UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 3a UAG – Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untersuchung

Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit einer Untersuchung.