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§ 21 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 21 UAG – Vernehmung im Wege der Rechtshilfe

(1) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.

(2) Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3) Das Ersuchen ist an das Kreisgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.