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§ 9 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG – Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss (Vorbereitender Unterausschuss) oder einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme).

(2) Der Vorbereitende Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; sie sind zu protokollieren.

(3) Für den Unterausschuss zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme entsprechend.

(4) Jede Fraktion und die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 haben Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuss; den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertreterinnen oder Vertretern der Fraktionen und der Antragsstellenden nach § 2 Abs. 3 im Untersuchungsausschuss aus dem Kreis der Ausschussmitglieder benannt.