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§ 4 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 UAG – Zusammensetzung

(1) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus derselben Anzahl von Mitgliedern des Landtages, wie sie nach seiner Geschäftsordnung den ständigen Ausschüssen angehören, sowie derselben Anzahl von Stellvertretenden Mitgliedern, die ebenfalls dem Landtag angehören.

(3) Die Überschreitung der in Absatz 2 genannte Mitgliederzahl ist nur zulässig, wenn und soweit sie nach Absatz 1 erforderlich ist; in diesem Fall wird die Zahl der Ausschussmitglieder durch Beschluss des Landtages festgesetzt.

(4) Die Fraktionen und die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder und eine gleiche Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern.