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§ 27 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 27 UAG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.

(2) Auskunftspersonen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Landtagsverwaltung festgesetzt. Die Auskunftsperson kann beim Amtsgericht Kiel die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen. § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Den Betroffenen können die durch die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden. § 464a Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel beantragt werden. § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 464 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.