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§ 23 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 23 UAG – Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrags (§ 2 Abs. 3) eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragstellenden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muss gefasst werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird; § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.