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§ 16 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 16 UAG – Maßnahmen zur Sicherung der Beweiserhebung

(1) Gegen eine ordnungsgemäß geladene Auskunftsperson, die ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, setzt auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses das örtlich zuständige Amtsgericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Ordnungsmittel) fest; die entstandenen Kosten werden der Auskunftsperson auferlegt. In dem Antrag ist ein der Art nach bestimmtes Ordnungsmittel zu bezeichnen. Im Übrigen finden Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Anwendung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 ordnet das zuständige Amtsgericht auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsauschusses die Vorführung einer nicht erschienenen Auskunftsperson an.

(3) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Amtsgericht die Beschlagnahme oder Durchsuchung an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist; die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Buches der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.

(4) Die oder der Vorsitzende stellt den Antrag nach Absatz 1 bis 3 auf Beschluss des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschussmitglieder, die zu den Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 gehören, oder auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder.