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§ 13 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAG – Zutrittsrecht, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage

(1) Die Landesregierung, alle Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder Auskunft zu erteilen, Akten vorzulegen, Aussagegenehmigungen zu erteilen und jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten. Die Verpflichtung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe bleibt unberührt.

(2) Ersuchen um Zutritt, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten.

(3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz nach Artikel 29 Absatz 4 der Landesverfassung verweigert werden.

(4) Die die Auskunft nach Absatz 3 verweigernde Stelle legt dem Untersuchungsausschuss die Gründe für die Verweigerung in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, muss er das zuständige Gericht anrufen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt.