Gesetze

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§ 5 TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TzBfG
Gliederungs-Nr.: 800-26
Normtyp: Gesetz

§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.