§ 13 TVG
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bundesrecht
§ 13 TVG – In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. *)
(2) Tarifverträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.
(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.
*)
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Fassung vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen und Ergänzungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.
Zu § 13: Geändert durch G vom 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1130).