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Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bundesrecht
Titel: Tarifvertragsgesetz (TVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TVG
Gliederungs-Nr.: 802-1
Normtyp: Gesetz

Tarifvertragsgesetz (TVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Inhalt und Form des Tarifvertrages1
Tarifvertragsparteien2
Tarifgebundenheit3
Wirkung der Rechtsnormen4
Tarifkollision4a
Allgemeinverbindlichkeit5
Tarifregister6
Übersendungs- und Mitteilungspflicht7
Bekanntgabe des Tarifvertrags8
Feststellung der Rechtswirksamkeit9
Tarifvertrag und Tarifordnungen10
Durchführungsbestimmungen11
Spitzenorganisationen12
Arbeitnehmerähnliche Personen12a
In-Kraft-Treten13
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2663)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1130) ist insoweit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Im Übrigen ist das Gesetz zur Tarifeinheit nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    Bis zu einer Neuregelung gilt § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarifvertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.