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§ 17 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 TT-VgG – Sanktionen

(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des § 16 Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.

(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen eine seiner gemäß § 13 zu übernehmenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabeverfahren geprüft und vollzogen.

(5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2.

(6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. a)

    Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle,

  2. b)

    die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von Eintragungen in das Register,

  3. c)

    das Verfahren der Eintragung und der Löschung,

  4. d)

    das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung,

  5. e)

    die im Register zu speichernden Daten,

  6. f)

    das Verfahren der Einsichtnahme in das Register,

  7. g)

    die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem Register.

(7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen.