§ 12 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle
§ 12 TT-VgG – Günstigkeitsvereinbarung
Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getroffenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich.