§ 6 TSG
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Änderung der Vornamen
§ 6 TSG – Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) 1Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. 2In der Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. 3Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwer wiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.