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§ 14 TSG
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Änderung von Gesetzen

Titel: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TSG
Gliederungs-Nr.: 211-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 TSG – Änderung der Kostenordnung

In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:

"§ 128a
Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben

  1. 1.

    das Doppelte der vollen Gebühr

    1. a)

      für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,

    2. b)

      für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 6 des Gesetzes,

    3. c)

      für die Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,

    4. d)

      für die Aufhebung der Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;

  2. 2.

    das Eineinhalbfache der vollen Gebühr
    für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."