Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 TSE-ÜV
Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TSE-ÜV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-50-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 TSE-ÜV – Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.