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§ 14 TPG
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Pressegesetz (TPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 225-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 TPG – Verjährung

(1) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(2) Die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Straftaten, die den Tatbestand der §§ 84, 85, 86, 86a, 87, 88, 89, 109d, 111, 129, 129a, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuchs verwirklichen.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.