Gesetze

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§ 94 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Teil 7 – Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit → Abschnitt 2 – Datenschutz

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 94 TKG – Einwilligung im elektronischen Verfahren

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

  1. 1.
    der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. 2.
    die Einwilligung protokolliert wird,
  3. 3.
    der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  4. 4.
    der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).