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§ 77j TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Wegerechte und Mitnutzung → Unterabschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 77j TKG – Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

1Die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze notwendig sind. 2Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.

Zu § 77j: Eingefügt durch G vom 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).