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§ 143 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Teil 9 – Abgaben

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 143 TKG – Frequenznutzungsbeitrag

(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

  1. 1.
    die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
  2. 2.
    internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits

  1. 1.

    Gebühren nach § 142 erhoben werden,

  2. 2.

    Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden oder

  3. 3.

    Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. 2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Zu § 143: Geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106), 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473, 2017 I S. 1947) und 14. 12. 2016 (BGBl I S. 2879).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).