§ 138a TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Gerichtsverfahren
§ 138a TKG – Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
die Dauer der Verfahren und
- 3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
Zu § 138a: Eingefügt durch G vom 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).