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§ 138a TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Gerichtsverfahren

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 138a TKG – Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  1. 1.

    die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

  2. 2.

    die Dauer der Verfahren und

  3. 3.

    die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.

Zu § 138a: Eingefügt durch G vom 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).