Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 TierSchNutztV
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Anforderungen an das Halten von Schweinen

Titel: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchNutztV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 TierSchNutztV – Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:

  1. 1.

    Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.

  2. 2.

    Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

    Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
    über 5 bis 100,15
    über 10 bis 200,2
    über 200,35.
  3. 3.

    Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können.

  4. 4.

    Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.

  5. 5.

    Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

  6. 6.

    Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.