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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchNutztV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-15
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) *)  **)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043)

Zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) (1)

Inhaltsübersicht§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen3
Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege4
  
Abschnitt 2 
Anforderungen an das Halten von Kälbern 
  
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern5
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen6
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen7
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen8
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen9
Platzbedarf bei Gruppenhaltung10
Überwachung, Fütterung und Pflege11
  
Abschnitt 3 
Anforderungen an das Halten von Legehennen 
  
Anwendungsbereich12
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen13
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen13a
(weggefallen)13b
Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen14
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen15
  
Abschnitt 4 
Anforderungen an das Halten von Masthühnern 
Anwendungsbereich16
Sachkunde17
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner18
Anforderungen an das Halten von Masthühnern19
Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof20
  
Abschnitt 5 
Anforderungen an das Halten von Schweinen 
  
Anwendungsbereich21
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine22
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel23
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen24
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber25
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen26
Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln27
Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln28
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen29
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen30
  
Abschnitt 6 
Anforderungen an das Halten von Kaninchen 
  
Anwendungsbereich31
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen32
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen33
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen34
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen35
Sachkunde35a
Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen36
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen37
  
Abschnitt 7 
(weggefallen)38 - 43
  
Abschnitt 8 
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten44
Übergangsregelungen45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten46
*)

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  1. 1.

    Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

  2. 2.

    Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

  3. 3.

    Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

  4. 4.

    Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1).

**)

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1b der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.